Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Die Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrages ist, ist daher von allen Hausbewohnern einzuhalten.
Unbedingte Ruhe ist im Interesse aller Mieter von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr einzuhalten. Insbesondere ist das Musizieren in dieser Zeit zu unterlassen. Fernseh-, Radio- und Tonträgergeräte (auch Computer) sind stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken, insbesondere muss bei geöffneten Fenstern gebührend Rücksicht genommen werden. Die Benutzung dieser Geräte im Freien (Balkon, Loggia, Garten usw.) darf die Hausbewohner und Nachbarn nicht stören.
Sind bei Arbeiten belästigende Geräusche nicht zu vermeiden, so sind diese werktags auf die Zeit von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr zu beschränken.
Die Kinder sind anzuhalten, das Spielen und Lärmen im Treppenhaus zu unterlassen.
Das Halten von Haustieren ist dem Mieter nur gestattet, soweit dadurch keine Belästigung und Gefahren anderer Hausbewohner oder Beeinträchtigung der Mietsache verursacht wird und sich die Anzahl und Größe der Tiere in üblichen Grenzen hält. Die Einwilligung des Vermieters ist einzuholen.
Der Mieter verpflichtet sich, das Füttern von Tauben, Möwen, Katzen usw. vom Grundstück aus wegen Verschmutzung des Hauses und Belästigungen der Mitbewohner zu unterlassen.
Die Mieter haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder die Wäschetrockenplätze nicht als Bolz-, Tobe- oder Fußballplatz nutzen und die Hausfassade nicht als Prellwand beim Ballspielen genutzt wird. Darüber hinaus sind Graffiti, sonstige Schmierereien und ähnliche Sachbeschädigungen an den Außenwänden und anderen Bauteilen der Gemeinschaftseinrichtungen innerhalb und außerhalb des Wohngebäudes zu unterlassen. Für dadurch entstehende Schäden haftet der Verursacher.
Die Haustür muss von 20 bis 6 Uhr verschlossen gehalten werden. Hierfür ist jeder Bewohner oder dessen Besucher, der das Haus zwischen 20 und 6 Uhr betritt oder verlässt, verantwortlich.
Bei dem Vorhandensein von Gegensprechanlagen mit dem dazugehörigen Schließsystem an der Haustür ist die Haustür ständig geschlossen, aber nicht abgeschlossen zu halten.
Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure müssen von Fahrrädern, Kinderwagen und anderen Gegenständen jeglicher Art freigehalten werden, damit sie ihren Zweck als Fluchtweg erfüllen.
Kleinkrafträder, Mopeds, Motorroller und ähnliche Fahrzeuge dürfen auch vorübergehend nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in den eigenen Kellerräumen untergestellt werden.
Leicht entzündliche Flüssigkeiten dürfen zur Vermeidung von Brandgefahr in den Bodenräumen, im Treppenhaus und im Hausflur nicht und in den Kellerräumen nur gemäß der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 und nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters aufbewahrt werden. Größere Gegenstände wie Möbelstücke, Reisekoffer usw. dürfen nur in den den Mietern zugewiesenen Kellerräumen bzw. Kellerverschlägen aufgestellt werden.
Die Dachfenster und Dachluken sind stets festzustellen und nachts sowie bei stürmischem und regnerischem Wetter von jedem Benutzer des Dachbodens zu schließen.
Das Betreten des Daches ist dem Mieter oder dem von ihm Beauftragten grundsätzlich nicht gestattet. Zur fachgemäßen Anbringung von Außenantennen bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
Das Grillen ist im Interesse der Mitbewohner auf Balkonen, Loggien oder unmittelbar an das Gebäude angrenzenden Flächen nicht gestattet.
Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht werden. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt.
Der Mieter darf in Verlust geratene Schlüssel zu den Haus- und Wohnungstüren nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Vermieterin nachfertigen lassen. Bei Zustimmung ist durch den Mieter der Nachweis über die Art und Anzahl der nachgefertigten Schlüssel der Vermieterin beizubringen.
Das Abstellen von Schuhen jeglicher Art ist im Bereich des Treppenhauses und Hausflures, insbesondere vor den Wohnungseingangstüren, aus verkehrssicherheitsbedingten Gründen ausdrücklich untersagt.
Zur Vermeidung von Brandgefahr dürfen Keller, Dachböden, Schuppen, Speicher und ähnliche Räume nicht mit offenem Licht betreten werden.
Bei Frostgefahr sind die Wasserleitungen in geeigneter Weise zu schützen. Balkone, Loggien, Dachgärten und gedeckte Freisitze sind von Eis und Schnee freizuhalten.
Bei Frostwetter sind die Kellerfenster sowie die Fenster der Bade- und Toilettenräume zu schließen und so zu dichten, daß Frostschäden vermieden werden.
Haus und Grundstück sind reinzuhalten. Verunreinigungen sind von dem Verursacher unverzüglich zu beseitigen.
Wenn nicht die Reinigung des Treppenhauses von der Vermieterin übernommen ist und keine individuelle Regelung der Hausgemeinschaft vorliegt, haben die Bewohner des Erdgeschosses den Erdgeschossflur, Haustür, Haustreppe und Kellertreppe zu säubern. Die Bewohner der anderen Stockwerke haben für die Reinigung des vor ihrer Wohnung liegenden Vorplatzes und der nach dem nächsten unteren Stockwerk führenden Treppe zu sorgen. Die Bewohner des obersten Stocks sind außerdem verpflichtet, für die Sauberhaltung der Bodentreppe und des Vorplatzes auf dem Boden zu sorgen. Mehrere auf dem selben Flur wohnende Parteien haben die Reinigung abwechselnd auszuführen. Zur Reinigung gehört auch das Säubern des Geländers, Putzen der Fenster und Reinigen der Türen.
Die Reinigung des Hausnebeneinganges, der Keller- und Bodengänge, der Waschküche sowie der Trockenräume ist im regelmäßigen Wechsel (Festlegung erfolgt durch die Hausgemeinschaft) von den Mietern vorzunehmen.
Abfall und Unrat dürfen nur in die dafür vorgesehenen Müllgefäße gefüllt werden. Heiße Asche darf nicht in die Müllgefäße geschüttet werden. Es ist darauf zu achten, daß kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen oder dem Standplatz der Müllgefäße verschüttet wird.
Die Entsorgung von Sperr- und Sondermüll hat entsprechend der jeweils geltenden Fassung der Abfallsatzung der Hansestadt Wismar zu erfolgen.
Vorhandene Waschküchen und Trockenräume stehen entsprechend der individuellen Regelung der Hausgemeinschaft zur Benutzung zur Verfügung. Nach der Nutzung des Waschraumes sind Waschraum und sämtliche Einrichtungsgegenstände gründlich zu reinigen. Wäsche darf nur an den dafür vorgesehenen Standorten getrocknet werden. Das Trocknen der Wäsche in der Wohnung ist unzulässig.
In die Toiletten und/oder Ausgussbecken dürfen Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln, Katzenstreu usw. nicht geworfen werden.
Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung nicht entlüftet werden.
Montag, Dienstag, Donnerstag
8.30 bis 17.30 Uhr
Mittwoch, Freitag
8.30 bis 12.00 Uhr